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Der GdW befürchtet eine Ausweitung der Bedeutung der BelWertV auf den Bereich der gesamten grundpfandrechtlich gesicherten Kredite.
In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie wendet sich der GdW insbesondere gegen die Einführung des geplanten § 20a KWG-E. § 20a KWG-E soll einen Teil der Regelungen für den grundpfandrechtlich gesicherten Kredit in nationales Recht umsetzen, wobei dies für die Risikogewichte erst im Rahmen der Solvabilitätsverordnung erfolgen wird. Wichtig sei jedoch in § 20a KWG-E für die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft die regelmäßige Überprüfung der Beleihungswerte nach § 20a Abs. 5 KWG-E. Sie soll für Gewerbeimmobilien mindestens einmal jährlich, für Wohnimmobilien mindestens alle 3 Jahre erfolgen. Der Verweis auf die entsprechende Anwendung von § 16 Abs. 1 Pfandbriefgesetz und im Weiteren dann natürlich der Beleihungswertermittlungsverordnung sei strikt abzulehnen. In der Diskussion zur Beleihungswertermittlungsverordnung würde zurzeit die Rechtsauffassung vertreten, dass diese Verordnung nur für die Pfandbriefinstitute gelte. Über den Entwurf von § 20a KWG-E würde die Bedeutung dieser Verordnung nun aber erheblich ausgeweitet, und zwar auf den gesamten Bereich der grundpfandrechtlich gesicherten Kredite. Dies sei aus Sicht der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft nicht akzeptabel und entspräche auch nicht den Zusicherungen, die sowohl von BMJ als auch BMF dem GdW im Zusammenhang mit der Diskussion zur Beleihungswertermittlungsverordnung gemacht wurden. Die komplette Stellungnahme können Sie in der Rubrik "Stimmen zur BelWertV" einsehen. Den v.g. Gesetzentwurf finden Sie in der Rubrik "Vorschriften" |